HYPEYACHTING & TRAVEL
Ratgeber
Mit einem Boot unter türkischer Flagge zu den griechischen Inseln und zurück
Private Boote unter türkischer Flagge fahren zwischen türkischen Häfen ohne Transitlog. Wer eine griechische Insel wie Symi, Rhodos oder Kos ansteuert, braucht ihn: Aus- und Wiedereinreise laufen über einen Grenzübergang auf See und den Transitlog.
Wo klariere ich aus?
Aus- und Einreise sind nur über Grenzübergänge auf See möglich. Nach der Liste der Generaldirektion für Sicherheit sind Marmaris, Datça, Bodrum, Turgutreis, Yalıkavak und Fethiye ständige Grenzübergänge in Muğla, Bozburun, der Yachthafen Körmen in Datça und Göcek dagegen vorübergehende. Wer einen vorübergehenden nutzen will, fragt am besten vorher, ob er geöffnet ist.
Transitlog und Kosten
Bei der Ausreise wird ein Transitlog mit den Angaben zu Boot, Crew und Gästen ausgestellt; Passkontrolle, Zoll, Gesundheitsbehörde und Hafenamt erledigen darauf ihren Teil. Yachten unter türkischer Flagge zahlen ein Drittel der Gebühr und 900 TL Dokumentgebühr; für ein 8-Meter-Boot beträgt die Gebühr 2026 zum Beispiel 513,57 TL.
Wer darf das Boot führen?
Boote bis 10 Meter Länge über alles brauchen mindestens ADB 10 oder einen Matrosenschein, Boote bis 24 Meter Rumpflänge mindestens ADB 24 oder einen Vollmatrosenschein oder höher; die Verordnung setzt dafür keine Grenzen nach Gebiet, Entfernung oder Zeit. Führt jemand anderes als der Eigner das Boot, ist zusätzlich die Vollmacht nach Anlage 1 nötig.
Welche Papiere gehören an Bord?
Die Lizenz des Registers Bağlama Kütüğü oder die Schiffsregisterbescheinigung muss während der Fahrt an Bord sein und bei Kontrollen vorgezeigt werden; lässt sie sich online prüfen, ist das Papier nicht nötig. Auch der Transitlog bleibt die ganze Fahrt über an Bord.
Die griechische Seite
Ein- und Ausklarieren, Visa und Hafenregeln auf den griechischen Inseln liegen bei den griechischen Behörden; prüfen Sie vor der Abfahrt die Regeln der Insel, die Sie ansteuern. Auf dem Rückweg klarieren Sie wieder an einem türkischen Grenzübergang auf See ein.
Quellen: Verordnung über den Seetourismus (Deniz Turizmi Yönetmeliği), Artikel 40, 41 und 42; Amtsblatt (Resmî Gazete) vom 24.07.2009, Nr. 27298, geändert am 19.10.2022; Verordnung über die Ausrüstung privater Boote und die Befähigung ihrer Führer, Artikel 5 (Amtsblatt vom 17.01.2026, Nr. 33140, geändert am 03.07.2026); Gebührengesetz Nr. 492, Tarif (7), Nr. 10; Generaldirektion für Sicherheit, Liste der Grenzübergänge auf See. Nur zur Information. Verbindlich ist der im Amtsblatt veröffentlichte Text. Zuletzt geprüft: 26. Oktober 2026.