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Mitteilung · 2026

Boot verleihen: die Vollmacht nach Anlage 1
Ein privates Boot darf nicht mehr auf Zuruf verliehen werden. Soll es jemand anderes als der Eigner führen, muss die Vollmacht nach Anlage 1 der Verordnung an Bord sein. Die Regel gilt seit dem 17. Juli 2026.
| Thema | Regel |
|---|---|
| Wem das Boot überlassen werden darf | Einer Person, die es führen darf, auf Zeit |
| Vollmacht | Nach dem Muster in Anlage 1 der Verordnung; von einem Notar oder vom Hafenamt bestätigt |
| Ehepartner und Kinder | Die Vollmacht wird trotzdem ausgestellt, eine Bestätigung durch Notar oder Hafenamt ist nicht nötig |
| Gebühr für die Bestätigung im Hafenamt | 1.000 TL. Sie steigt jedes Jahr um den Neubewertungssatz. |
| Eigner, der ohne Vollmacht verleiht | Bußgeld von 2.500 TL je Meter der Gesamtlänge des Bootes |
| Wer ein Boot ohne Vollmacht führt | Amateur-Seemannsschein für 6 Monate ausgesetzt |
- Private Boote dürfen in keinem Fall gewerblich genutzt werden. Auch ein Eigner, der sein Boot gewerblich nutzen lässt, zahlt 2.500 TL je Meter.
- Boote von Vereinen und Stiftungen dürfen nur von Mitgliedern und Sportlern geführt werden, die der Verein oder die Stiftung schriftlich bevollmächtigt hat.
- Wer seinen Schein in einem anderen Land erworben hat, darf im Rahmen dieses Scheins ebenfalls Boote führen, die ihm mit einer Vollmacht nach Anlage 1 überlassen wurden.
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Volltext der Verordnung (PDF, Türkisch)
Quelle: Verordnung über die Ausrüstung privater Boote und die Befähigung ihrer Führer, Artikel 5, 14 und 18; Amtsblatt (Resmî Gazete) vom 17.01.2026, Nr. 33140. Sechs Monate nach der Veröffentlichung in Kraft getreten. Nur zur Information. Verbindlich ist der im Amtsblatt (Resmî Gazete) veröffentlichte Text. Zuletzt geprüft: 2. Oktober 2026.